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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Wennigsen e.V. findest du hier .

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Die Satzung

SATZUNG

der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Ortsgruppe Wennigsen e.V.

§ 1 (Name, Sitz)

 

1. Die DLRG-Ortsgruppe Wennigsen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. ist   eine Gliederung der in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragenen Deutschen Lebens-Retttungs-Gesellschaft, Landesverband Niedersachsen e.V. und des DLRG-Bezirks Hannover-Land e.V.

 

2. Sie führt die Bezeichnung „DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V.“. Sie ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Wennigsen eingetragen.

 

3. Vereinssitz ist Wennigsen/Deister

 

§ 2 (Zweck)

 

1. Die DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V. ist eine im Rahmen der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., des Landesverbandes ­Niedersachsen e.V. der DLRG und des DLRG-Bezirks Hannover-Land e.V. selbständige Organisation. Sie arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des "Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Ihre Aufgabe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

 

3. Zu den Aufgaben nach Absatz 2 gehören insbesondere:

  • Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser,     
  • ­Förderung des Anfängerschwimmens,     
  • Förderung des Schwimmunterrichts,
  • Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern und Rettungstauchern,
  • Aus- und Fortbildung für Hilfsmaßnahmen in Notfällen sowie Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse.
  • Planung, Organisation und Durchführung des Wasserrettungs- und Wasserbergungsdienstes,                         
  • Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser,       
  • Mitwirkung im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Regelungen des Rettungswachdienstes,    
  • Natur- und Umweltschutz am und im Wasser,
  • Förderung jugendpflegerischer Arbeit.
  •      

§ 3 (Mitgliedschaft)

 

1. Mitglieder der DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V. können Einzelpersonen sowie Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung diese Satzung, die Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG, die Satzung des DLRG-Bezirks Hannover-Land e.V. sowie die geltenden Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

Der Beitritt der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Anmeldung und die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluß.

 

2. Das Mitglied wird gegenüber der übergeordneten Gliederung durch die Delegierten der DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V. vertreten.

 

3. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitrags­zahlung für das laufende oder mindestens für das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist.

 

4. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Wahlfunktionen können nur von Mitgliedern wahrgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen davon sind die gewählten Vertreter der DLRG-Jugend. Das aktive und passive Wahlrecht, für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.

 

5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.

a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muß schriftlich einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

b) Die Streichung als Mitglied kann bei einem Rückstand von einem Jahresbeitrag erfolgen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

c) Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG sowie der Satzung des DLRG-Bezirks Hannover-Land e.V. oder gegen Anordnungen aufgrund der vorgenannten Satzungen bzw. wegen unehrenhaften oder DLRG-schädigenden Verhaltens kann der zuständige Ehrenrat wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

·         Rüge,

·         Verweis,

·         zeitlicher oder dauernder Ausschluss)von Ämtern,

·         zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts,

·         Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,

·         zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

·         Ausschluß.

Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im übrigen regelt das Verfahren die Ehrenratsordnung der DLRG.

 

6. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Die Mindesthöhe des Beitrages wird von der Bundestagung der DLRG festgelegt.

 

7. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben; scheidet ein Mitglied aus einer Amtstätigkeit aus, hat es die amtsbezogenen Unterlagen an die Ortsgruppe herauszugeben.

 

8. Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes werden die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft und ihre Gliederungen nicht verpflichtet.

 

§ 4 (Jugend)

 

1. Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen in der DLRG.

 

2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar.

 

3. Inhalt und Form der Arbeit der Jugendgruppe vollziehen sich nach der Landesjugendordnung der DLRG-Jugend im Landesverband Niedersachsen e.V. sowie dem Grundsatzprogramm, die vom Landesjugendtag beschlossen werden.

 

§ 5 (Jahreshauptversammlung)

 

1. Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V. und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten, nimmt die Berichte des Vorstandes und der Revisoren entgegen und ist zuständig für

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter,

b) Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter zur Bezirkstagung des

    übergeordneten Bezirkes,      

c) Wahl des weiteren Mitgliedes der DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V. in den

    Bezirksrat des übergeordneten Bezirkes und dessen Stellvertreter,

d) Wahl von zwei Revisoren und deren Stellvertreter,

e) Bestätigung der Wahlen zum Jugendausschuß der DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V.,

f ) Entlastung des Vorstandes,

g) Festlegung zeitlich begrenzter, sachbezogener Umlagen,

h) Genehmigung des Haushaltsplanes,

i) Beschlußfassung über ihr vorgelegte Anträge,

j) Festlegung der Beitragshöhe,

k) ggfs.. erforderliche Ergänzungswahlen.

Wahlen und Bestätigungen gemäß a) und e) werden grundsätzlich alle drei Jahre vor der Bezirkstagung des übergeordneten Bezirkes durchgeführt.

 

2. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende der DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V..

 

3. a)Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V. zusammen.

b)Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist geregelt in § 3 Abs. 3 und 4.

 

4. a)Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt, ferner als außerordentliche Jahreshauptversammlung auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder.

b) Zur Jahreshauptversammlung muß der/die Vorsitzende der DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V. mindestens einen Monat vorher die Mitglieder und die Revisoren schriftlich oder durch Bekanntgabe in der "Hannoversche Presse" und "Hannoversche Allgemeine Zeitung" einladen.

c) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher eingegangen sein.

 

§ 6 (Vorstand)

 

1. Der Vorstand leitet die DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V. im Rahmen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen Lebens-Retttungs-Gesellschaft e.V., der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen e.V., der DLRG, der Satzung des DLRG-Bezirks Hannover-Land e.V.. sowie der Empfehlungen des Landesverbandes Niedersachsen e.V. und des übergeordneten Bezirkes. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen sowie der Empfehlungen des übergeordneten Bezirkes und des Landesverbandes Niedersachsen e.V..

 

2. Den Vorstand bilden

a) Vorsitzende(r),

b) Stellvertretende r) Vorsitzende r),

c) Schatzmeister in) oder Stellvertreter in),

d) ein oder zwei Technische Leiter(innen),

e) Jugendwart(in) oder ein e) Stellvertreter in). 

 

Er kann erweitert werden höchstens um

f) Arzt/Ärztin oder Stellvertreter(in),

g) Leiter in) der Öffentlichkeitsarbeit oder Stellvertreter(in),

h) Justitiar(in) oder Stellvertreter(in),

i) bis zu drei Beisitzer innen).

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern ist vereinbart, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur im nicht nachweispflichtigen Verhinderungsfalle des/der Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

 

3. Die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter werden von der Jahreshauptversammlung, auf der Wahlen gemäß § 5 Abs. 1 anstehen, gewählt bzw.. bestätigt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter endet mit der Feststellung des Ergebnisses der jeweiligen Neuwahl bzw. mit der Abstimmung über die jeweilige Bestätigung.

 

4. Schatzmeister in) oder Stellvertreter in) dürfen nicht zugleich Vorsitzende r) oder stellvertretende(r)'Vorsitzende(r) sein.

Im Übrigen ist eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandsämtern möglich.

 

5. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt.

 

6. Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen; ihre Amtszeit endet spätestens mit der ihres zuständigen Vorstands­mitgliedes.

 

§ 7 (Verhältnis zum Landesverband Niedersachsen e.V. und zum übergeordneten Bezirk)

 

1. a) Der Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist berechtigt, die Arbeit der DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V. zu überprüfen und Empfehlungen zu erteilen, die der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung dienen.

b) Der übergeordnete Bezirk hat die gleichen Rechte.

 

2. a) Zu den Jahreshauptversammlungen ist der Vorstand des übergeordneten Bezirkes fristgerecht einzuladen; von allen Jahreshauptversammlungen ist dem Vorstand des übergeordneten Bezirkes eine Zweitschrift der Niederschrift binnen sechs Wochen zuzuleiten.

b) Vorstandsmitglieder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.,

des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG sowie des übergeordneten Bezirks haben das Recht, an den Jahreshauptversammlungen sowie Zusammenkünften der Organe der DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V. teilzunehmen; ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

                                        

3. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres sind dem übergeordneten Bezirk zuzuleiten

a) Technischer Bericht,

b) Beitragsabrechnung,

c) Jahresabschluss nebst angeordneten Unterlagen,

d) aus sämtlichen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem übergeordneten Bezirk zu zahlende Beiträge,

e) Nachweis der Erledigung von Auflagen, die von den Organen des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG oder des übergeordneten Bezirks verlangt worden sind.

 

4. Die Termine, zu denen Unterlagen vorzulegen und Zahlungen zu leisten sind, werden durch die Organe des übergeordneten Bezirks festgesetzt.

 

5. Werden die Verpflichtungen aus dem Absatz 3 unvollständig oder nicht termingerecht erfüllt, ist den Mitgliedern und Delegierten der DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V. im nächsten Rat und in der nächsten Tagung des übergeordneten Bezirks vom Fälligkeitstermin ab das Stimmrecht versagt.

 

§ 8 (Ordnungsbestimmungen)

 

1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

2. Verwaltungskosten dürfen nur insoweit erstattet werden, als sie dem Satzungszweck (§ 2) entsprechen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3. a) Einladungen und Anträge zu Zusammenkünften der Ortsgruppe müssen durch Rundschreiben oder Veröffentlichungen in der örtlichen Presse erfolgen. Einladungen müssen außerdem die vorgesehene Tagesordnung enthalten.

b) Fristgerecht eingereichte Anträge müssen den zur Zusammenkunft eingeladenen Teilnehmern spätestens bei Beginn der Zusammenkunft vorgelegt werden.

 

4. a) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig; zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich.

b) Besteht keine Beschlussfähigkeit, kann innerhalb von vier Wochen eine erneute Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

 

5. a) Gewählt wird grundsätzlich offen; auf Antrag kann geheim gewählt werden.

Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

b) Sonstige Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.

 

6. Einem Organ vorgelegte Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen. Satzungsänderungen und Wahlen können kein Gegenstand von Dringlichkeits­anträgen sein.

 

7. a) Abstimmungen führt grundsätzlich der Leiter der Zusammenkunft durch.

b) Für Wahlen wird grundsätzlich ein Wahlausschuss gebildet; er kann vom anwesenden Vertreter des übergeordneten Bezirks oder des Landesverbandes Niedersachsen e.V.. der DLRG geleitet werden.

 

8. Über den Inhalt jeder Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und auf der folgenden Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Über den Inhalt jeder Sitzung des Vorstandes ist ebenfalls ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

9. Wer in der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. oder in einer ihrer Gliederungen haupt- oder nebenamtlich tätig ist, kann keine Wahlfunktion im Vorstand der DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V. wahrnehmen.

 

10.  Bei Streitigkeiten innerhalb der DLRG ist vor Einleitung gerichtlicher Schritte der zuständige Ehrenrat anzurufen.

 

§ 9 (Ordnungen der DLRG)

 

1. Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit werden Prüfungen abgenommen,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            deren Art, Inhalt und Durchführung durch die Prüfungsordnung der DLRG geregelt werden.

 

2. Zur Durchführung von Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG.

 

3. Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie die Rechnungslegung regelt die Wirtschaftsordnung der DLRG.

 

4. Das Verfahren vor dem Ehrenrat regelt die Ehrenratsordnung der DLRG.

 

5. Das Verfahren für Ehrungen regelt die Ehrungsordnung der DLRG.

 

6. Soweit für den Landesverband Niedersachsen e.V. der DLRG Ergänzungen der vorgenannten Ordnungen beschlossen wurden, gelten diese für die DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V.

 

7. Einladungen zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich oder durch einmalige Veröffentlichung in der für offizielle Bekanntmachungen bestimmten Tageszeitung, jeweils unter Angabe der gesamten Tagesordnung, erfolgen. Dasselbe gilt für alle weiteren Veröffentlichungen. Wenn die DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V. ein eigenes Vereinsorgan herausgibt (§ 11), so können Einladungen zur Jahreshauptversammlung und sonstige Veröffentlichungen darin erfolgen.

 

§ 10 (Warenzeichen und Material)

 

1. Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Warenzeichen­register des Deutschen Patentamts München warenzeichenrechtlich geschützt.

 

2. Die Verwendung der Buchstabenfolge und der Verbandszeichen wird durch eine Gestaltungsordnung (Standards) geregelt; sie wird vom Präsidialrat der DLRG erlassen.

 

3. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

 

4. Die DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V.. ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und zur Erfüllung der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben geeignet ist.

 

§ 11 (Vereinsorgan)

 

Die DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V, kann ein offiziellesVereinsorgan herausgeben.

 

§ 12 (Satzungsänderungen)

 

1. Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Zu einem satzungsändernden Beschluß ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekannt gegeben werden.

 

3. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und beim Registergericht anzumelden. Dasselbe gilt für Satzungsänderungen, die vom Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG aus verbandsinternen Gründen für erforderlich gehalten werden.

 

§ 13 (Auflösung)

 

1. Die Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V.. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

2. Bei Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an den Landesverband Niedersachsen e.V. der DLRG bzw. an den übergeordneten Bezirk.

 

§ 14 (Inkrafttreten der Satzung)

 

Die Satzung ist am 24.02.1990 auf der Jahreshauptversammlung der DLRG-Ortsgruppe Wennigsen e.V., beschlossen und am 08.04.1992 unter der Nr.: 495 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wennigsen eingetragen worden.

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